Evangelisches Kreisbildungswerk Stuttgart

Ausleihbedingungen für Geräte

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Nur Kirchengemeinden sowie kirchliche und diakonische Einrichtungen des evang. Kirchenkreises Stuttgart sind zur Geräteausleihe berechtigt.
Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir Ihre Bestellung zunächst prüfen und der Vertragsabschluss erst zustande kommen kann, sofern Sie ausleihberechtigt sind.

Nach Eingang Ihrer Ausleih-Anfrage setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung, um die Ausleihe und Rückgabe zu klären.
Den Leihvertrag unterzeichnen Sie beim Empfang der Geräte. Ebenso entrichten Sie dann die Gebühr und die Kaution in bar. 

Der Leihvertrag regelt die Bedingungen, unter denen Leihgeräte einschließlich Zubehör bereitgestellt werden und beinhaltet Folgendes:

§ 1 Leihgabe

(1) Der Verleiher stellt der entleihenden Person/Einrichtung die Geräte zur Nutzung zur Verfügung.

(2) Der Verleiher erhebt vor Ausgabe der Leihgeräte zur Sicherung seiner Ansprüche eine Kaution in Höhe von 50 €. Die Kaution ist unverzinslich. Die Zahlung der Kaution erfolgt in bar bei Entgegennahme des Leihgeräts.

§ 3 Sorgfaltspflicht/Haftung

(1) Alle Geräte, insbesondere Hard- und Software, sind mit Sorgfalt zu behandeln und vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Etwaige Schäden und Verluste aus früheren Benutzungen müssen bei der Entleihung gemeldet werden, da sie sonst der entleihenden Person/Einrichtung zugerechnet werden. Die entleihende Person/Einrichtung haftet für schuldhaft herbeigeführte Schäden und für den Verlust. Bis zur Ersatzleistung können diese von der Leihe weiterer Endgeräte, der Verlängerung der Leihfrist und der Nutzung anderer Angebote ausgeschlossen werden.

(2) Der Verlust von Leihgeräten ist dem Verleiher unverzüglich anzuzeigen.

(3) Leihgeräte dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

(4) Der Verleiher übernimmt keine Gewährleistung für die einwandfreie Funktion von Geräten und Programmen. Insbesondere übernimmt er keine Haftung für aus dem Gebrauch resultierende Folgeschäden.

§ 4 Gebühr

(1) Für die Geräteausleihe erhebt der Verleiher eine Gebühr von 15 €.

(2) Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr in Höhe von 50 € für jede weitere angefangene Woche zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Erinnerung erfolgte.

§ 5 Nutzung

Das Leihgerät darf nur für Zwecke im kirchengemeindlichen und diakonischen Rahmen genutzt werden. Eine Nutzung für private Zwecke ist nicht erlaubt.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.

(3) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies den Vertrag im Übrigen nicht. Anstelle der nichtigen bzw. unwirksamen Vereinbarung werden die Parteien eine wirksame Regelung treffen, die dem beabsichtigten Zweck der nichtigen bzw. unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Das Sinngemäße gilt für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken. Im Zweifel findet das Gesetz Anwendung.